ALLGEMEINE GESCHÄFTS­BEDINGUNGEN 
STUDIO 42 Inh. Joshua Reuther

Inhaber
Joshua Reuther

Herderstraße 42 
40721 Hilden
tel.: +4917630171819
mail: joshua@studio-42.com


Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen STUDIO 42 Inh. Joshua Reuther (nachfolgend S42 gennant) und ihren Vertragspartnern, welche Dienstleistungen von S42 empfangen oder die entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Gegenständen von S42 in Anspruch nehmen.

  1. Die nachfolgenden AGB gelten ausschließlich. Von diesen AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners von S42 haben keine Gültigkeit.

  2. Bei Absprache von einzelvertraglichen Regelungen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.

§2 VERTRAGSGEGENSTAND

  1. Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet.

  2. Für die Abgabe der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt der Dienstleister selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei.

  3. Es steht dem Dienstleister frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.

§3 ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS

  1. Das Vertragsverhältnis für die Dienstleistungen kommt durch Erteilung eines Kundenauftrages durch den Auftraggeber (Angebot) und die Annahme des Auftrages durch S42 zustande.

  2. Die Annahme des Kundenauftrages (Angebot) erfolgt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung durch S42. Erst nach Annahme durch S42 sind die Gegenstände des Kundenauftrages (Angebot) rechtskräftig

  3. Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung ist im Kundenauftrag (Angebot) und in der Auftragsbestätigung beschrieben.

  4. Der Kundenauftrag (Angebot) ist grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Es werden zu keiner Zeit Personal- oder Materialressourcen reserviert oder freigehalten.

§4 SCHRIFTFORM

Die in dieser Bedingung geforderte Schriftform kann auch durch E-Mail-Korrespondenz und digitale Signatur gewahrt werden.

§5 VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG

  1. Der Vertrag beginnt am bzw. endet zum im Kundenauftrag (Angebot) individuell vereinbarten Zeitpunkt.

  2. Der Vertrag kann ordentlich unter Einhaltung der Schriftform gekündigt werden. Diesbezüglich wird eine Frist von 60 Tagen vor Leistungserbringung ohne Rücktrittsforderung gewährt.

  3. Ab 60 Tagen vor Leistungserbringung ist folgende Rücktrittsforderung zu entrichten:

    • Bis 60 Tage vor Leistungserbringung 12,5% des Auftragsvolumens

    • Bis 30 Tage vor Leistungserbringung 25% des Auftragsvolumens

    • Bis 14 Tage vor Leistungserbringung 50% des Auftragsvolumens

    • Bis 7 Tage vor Leistungserbringung 75% des Auftragsvolumens

    • Bis 3 Tage vor Leistungserbringung 100% des Auftragsvolumens

§6 LEISTUNGSUMFANG, PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTNER

  1. Die vom Dienstleister zu erbringenden Leistungen umfassen die detailliert aufgelisteten Aufgaben gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag

  2. Der Dienstleister wird den Auftraggeber in periodischen Abständen über das Ergebnis seiner Tätigkeit in Kenntnis setzen. Die Vertragspartner können im Vertrag einen Zeitplan für die Leistungserbringung und einen geplanten Endtermin für die Beendigung von Dienstleistungen vereinbaren.

  3. Ist dem Dienstleister die vertraglich geschuldete Erbringung einer Dienstleistung tatsächlich nicht möglich, so hat er den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

  4. Der Dienstleister stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Gerätschaften und das nötige Personal, sofern der Auftraggeber nicht über entsprechendes Gerät oder Räumlichkeiten verfügt, es sei denn, individualvertraglich ist etwas anderes vereinbart. Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.

  5. Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist, und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich in Textform mitteilen und gegebenenfalls begründen. Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, kann der Überprüfungsaufwand hierfür vom Dienstleister bei vorheriger Ankündigung berechnet werden, sofern der Auftraggeber dennoch auf der Überprüfung des Änderungsantrags besteht. Ggf. werden die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen in einer Änderungsvereinbarung schriftlich festgelegt und kommen entsprechend diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.

§7 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Alle Preise sind dem Kundenauftrag (Angebot) zu entnehmen und sind nach Annahme des Kundenauftrages (Auftragsbestätigung) bindend.

  2. Angegebene Schätzpreise für Sach- und Dienstleistungen auf Zeit- oder Materialbasis, insbesondere in Kostenvoranschlägen, sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs.

  3. Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt.

  4. Die Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum eingegangen, sind die LAS berechtigt, Verzugszinsen geltend zu machen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach § 288 BGB.

§8 PERSONALDIENSTLEISTUNGEN

  1. S42 erbringen für ihren Vertragspartner Dienstleistungen im Bereich der Veranstaltungstechnik mit Schwerpunkt Veranstaltungsdesign inkl. Planungs-, Visualisierungs-, Beratungs- und Dokumentationsarbeiten. Einzelheiten werden zwischen den Parteien in Schriftform festgehalten.

  2. S42 führen die vertraglich ausgemachten Dienstleistungen in enger fachlicher Abstimmung mit dem Auftraggeber und anderen am Projekt beteiligten Unternehmen und Personen durch, sind jedoch als Unternehmen bezüglich der arbeitstechnischen und künstlerischen Erbringung der Dienstleistung unabhängig und arbeiten nicht weisungsgebunden. Insbesondere findet hierbei keine organisatorische Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers statt.

  3. Personaldienstleistungen, wie z. B. Lichtoperator, sind nicht an bestimmtes Personal von S42 gebunden. Die Personalplanung obliegt alleinig S42. Hierfür ist es S42 gestattet, Dienstleister zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung zu beauftragen. Die Auswahl und die Art der Beauftragung liegt im Ermessen von S42.

  4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, S42 für die Erbringung der vertraglich abgemachten Dienstleistungen alle notwendigen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Umfang und Fristen der Bereitstellung liegt im Ermessen von S42. Sofern die Unterlagen für die Erbringung der Leistungen nicht vollständig sind oder die Fristen nicht eingehalten werden, behalten sich S42 den Rücktritt vom Vertrag vor. S42 werden die ihr übergebenen Unterlagen nach Erhalt prüfen und haben das Recht, die Leistungserbringung zu verweigern, sofern die Unterlagen nicht vollständig oder unzureichend sind.

  5. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber S42, ihnen alle folgenden Produktionsinformationen spätestens 7 Tage vor Leistungserbringung oder Reiseantritt mitzuteilen:

    • Leistungszeitraum

    • Reiseinformationen

    • Hotelinformationen

    • CAD Pläne (vwx. und pdf.)

    • Akkreditierung

    • Ablaufpläne

  6. Sofern der Auftraggeber eine vereinbarte Mitwirkung nicht termingerecht erbringt, hat der Auftraggeber den S42-Mitarbeitern entstehende Wartezeiten gemäß den Stundensätzen von S42 zusätzlich zu vergüten.

  7. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber S42, ihnen Änderungen in der Planung oder im Produktionsablauf mitzuteilen. Kosten, die aufgrund von fehlender Kommunikation des Auftraggebers oder anderer am Projekt beteiligter Unternehmen und Personen entstehen, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

§9 UNTERLAGEN

Alle Unterlagen, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassen wurden, wie z. B. Kalkulationen, Planungsunterlagen, Tabellen, Zeichnungen, Visualisierungen, Bilder, werden mit einem Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht übergeben. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, S42 erteilen dem Auftraggeber eine schriftliche Zustimmung.

§10 ARBEITSZEITEN

  1. Die Personaldienstleistungen werden mit der Einheit „Tagessatz“ berechnet. Ein Tagessatz beinhaltet 10 Stunden – 9 Stunden Arbeitszeit und 1 Stunde Pausenzeit.

  2. Sofern eine Überschreitung des Tagessatzes (10 Stunden) anfällt, wird jede weitere angefangene Stunde mit 1/10 des Tagessatzes und einem der nachfolgenden Aufschläge nachberechnet:

    • 11. und 12. Stunde – 25%

    • 13. und 14. Stunde – 50%

    • Ab der 15. Stunde wird ein weiterer Tagessatz aufgeschlagen.

§11 AN- UND ABREISE/UNTERKUNFT

  1. Anreisen mit dem Pkw werden außerhalb der Stadt Hamburg mit 0,45 € pro Kilometer berechnet.

  2. Der Auftraggeber stellt grundsätzlich für jede Personalressource einen Parkplatz zur Verfügung oder kommt alternativ für entstandene Parkkosten, wie z. B. Parkschein, Parkhausgebühren, auf.

  3. Bei Flugreisen mit einer Flugdauer ab 5 Stunden hat S42 Anspruch auf einen Standard, der mindestens Premium Economy der Lufthansa entspricht. 

  4. Ab einer Flugdauer von 10 Stunden hat S42 einen Anspruch auf den Standard der Business Class.

  5. Der Auftraggeber muss für alle notwendigen Reisekosten inkl. daraus resultierender Zusatzkosten (z. B. Taxi, öffentliche Verkehrsmittel) aufkommen.

  6. Das Personal von S42 und alle weiteren von S42 beschäftigte Dienstleister haben einen Anspruch auf die Unterbringung in einem Hotel mit einem mindestens gehobenen Standard (4 Sterne nach europäischer Klassifizierung) in einem Einzelzimmer.

  7. Sollte dem Personal von S42 und allen weiteren von S42 beschäftigten Dienstleistern kein Hotel über den Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, hat S42 das Recht, sich in einem Hotel der in Abschnitt 6 genannten Klasse unterzubringen. Der Auftraggeber hat für die Kosten aufzukommen.

  8. Für Reisen im In- und Ausland werden von S42 definierte Spesensätze an den Auftraggeber weiterberechnet.

§12 GEBRAUCHSÜBERLASSUNG UND GEWÄHRLEISTUNG

  1. S42 verpflichtet sich, die Mietsache im Lager von S42 in Halstenbek dem Mieter in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur während der Geschäftszeiten oder nach Rücksprache erfolgen.

  2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung sofort auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen S42 unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei.

  3. Liegt ein nach Abs. 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist S42 nach eigener Wahl zum Austausch/zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist S42 zur Vervollständigung/Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen mangelhaften/fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertragliche vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.

  4. Werden Geräte, hinsichtlich derer die S42 die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sind oder schwierig zu bedienen sind, vom Mieter dennoch ohne Fachpersonal von S42 angemietet, haftet S42 für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich ist.

  5. Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 545 BGB).

  6. Der Mieter ist verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig und auf seine Kosten einzuholen. Sofern die Montage durch S42 erfolgt, hat der Mieter den LAS vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt S42 keine Gewähr.

§13 SCHADENSERSATZ

  1. Sämtliche vertraglichen Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung sowie wegen positiver Vertragsverletzung. Der Haftungsausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von S42 beruht, und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von S42 ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von S42.

  2. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch S42, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische, vorhersehbare Schäden haftet S42 darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch S42, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten S42.

  3. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.

  4. Lässt S42 den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den Dritten wegen etwaiger Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann zu diesem Zweck die Abtretung der S42 gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in demjenigen Umfang verlangen, in dem S42 dem Kunden gegenüber gemäß §13 Abs. 1 und 2 zur Haftung verpflichtet sind.

  5. Das Risiko, dass aufgrund öffentlich-rechtlicher Maßnahmen und/oder aufgrund von Entscheidungen Dritter die Mietgegenstände nicht vertragsgemäß vom Kunden bei S42 abgeholt und/oder zurückgegeben werden können, dass die Mietgegenstände bei von S42 übernommenem Transport nicht vertragsgemäß dem Kunden oder dem von ihm bestimmten Empfänger übergeben und wieder abgeholt werden können sowie das von S42 übernommene mit den Mietgegenständen zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen nicht vertragsgemäß durchgeführt werden können, trägt der Kunde, es sein denn, dass S42 oder von S42 eingeschaltete Dritte hierfür ursächlich sind.

  6. Wird die Erfüllung des Vertrages durch höhere Gewalt beeinflusst oder unmöglich, werden Minderungs- oder Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

  7. Eine Gewährleistung für den Erfolg und/oder das Gefallen von Veranstaltungen wird nicht übernommen.

  8. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Insbesondere haftet S42 nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. In diesem Fall ist die Ersatzpflicht aber auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§14 MIETZEIT

  1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von S42 (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager der LAS (Mietende); auch wenn der Transport durch S42 erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch die Tage, an denen die Mietgegenstände abgeholt/von S42 angeliefert und zurückgegeben/von S42 abgeholt werden (also auch angebrochene Tage).

§15 PFLICHTEN DES MIETERS

  1. Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. S42 ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

  2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV/BGV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.

  3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder Stromschwankungen hat der Mieter einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder Ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Leuchtmittel oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.

§16 VERSICHERUNG

Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist S42 auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters übernehmen die LAS die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.

§17 RECHTE DRITTER

Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

§18 RÜCKGABE DER MIEGEGENSTÄNDE

  1. Die Rückgabe findet im Lager von S42 in Hilden statt und kann nur während der Geschäftszeiten (montags bis freitags 10:00 bis 18:00 Uhr) erfolgen.

  2. Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberem einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. S42 behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

  3. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der Mieter S42 hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. S42 bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, indem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.

§19 LANGFRISTIG VERMIETETE GEGENSTÄNDE

  1. Sofern für Mietgegenstände die ursprünglich vereinbarte Mietzeit mehr als 2 Monate beträgt (langfristig vermietete Gegenstände), gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

  2. Der Mieter ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietgegenstände verpflichtet.

  3. Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbstständig und auf eigene Kosten durchzuführen. S42 erteilt auf Anfrage des Mieters Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.

  4. Gibt der Mieter die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 2 und Absatz 3 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist S42 ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.

  5. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in welchem durch nachträglich vereinbarte Verlängerung die gesamte (vom ursprünglichen Mietbeginn an gerechnete) Mietzeit mehr als 2 Monate beträgt oder in welchem der Mieter die Mietsache aus sonstigen Gründen länger als 2 Monate in Besitz hat.

§20 GEFAHRENÜBERGANG

  1. Wird von Auftraggeberseite eine mangelhafte technische Infrastruktur bzw. mangelnde Koordination/Organisation bereitgestellt, übernimmt S42 keinerlei Haftung für die angebotene Dienstleistung.

  2. Alle technischen und organisatorischen Voraussetzungen müssen, wie im Vorfeld besprochen und definiert, vorhanden sein.

§21 HAFTUNG

Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehenden Bestimmungen seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zu Gunsten von S42 zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zu Gunsten von S42 ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren könnte. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er S42 von vorstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit S42 Dritten gegenüber nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haften.

§22 GERICHTSSTAND

  1. Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.

  2. Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.

§23 SALVATORISCHE KLAUSEL

Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.